Satzung

Gesellschaft zur Förderung des Forschungstransfers e.V. (PDF-Version vom 24.3.2009)

  • § 1 Präambel
  • § 2 Name und Sitz des Vereins
  • § 3 Ziele und Zweck des Vereins
  • § 4 Vereinstätigkeit
  • § 5 Zusammenarbeit mit Partnern
  • § 6 Verwendung vereinseigener Mittel
  • § 7 Geschäftsjahr
  • § 8 Mitgliedschaft
  • § 9 Ende der Mitgliedschaft
  • § 10 Mitgliedsbeiträge
  • § 11 Organe des Vereins
  • § 12 Der Vorstand
  • § 13 Die Mitgliederversammlung
  • § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • § 15 Generalsekretariat
  • § 16 Rechnungsprüfung
  • Gründungsmitglieder

§ 1 Präambel

Eine Idee wird erst zur Innovation durch ihre erfolgreiche wirtschaftliche Umsetzung und Verwertung. Hierbei kann es sich sowohl um eine Produktinnovation aufgrund neuer technologischer Trends als auch um die Innovation von Prozessen, Methoden und Verfahren zur Produktivitätssteigerung handeln. Die technologische Leistungsfähigkeit und die Innovationsleistung Deutschlands sind nach wie vor einzigartig. Triebkräfte dabei sind sehr gut ausgebildete Ingenieure, Techniker und Wissenschaftler und eine exzellente Forschungsbasis. Für den Wissenschaftsstandort Deutschland ist die enge Verflechtung von Forschung und Industrie von hoher Bedeutung, da der sinnvolle gesamtwirtschaftliche Wettbewerb zwischen den Unternehmen auf praxisrelevante Innovationen setzt. Die Bearbeitung anspruchsvoller Themenfelder in den Wirtschaftsunternehmen bedarf der Schaffung einer veränderten Innovationskultur und benötigt bedarfsgerechte und zeitlich befristete Transferleistungen aus der Hochschulforschung. Als Plattform und Instrument zur aktiven Förderung des Technologie- und Wissenstransfers von Universitäten, Fachhochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen in die Wirtschaftsunternehmen für nachfrageorientierte Themenfelder der wirtschaftlichen Praxis wird unter Beteiligung der relevanten Interessensgemeinschaften die "Gesellschaft zur Förderung des Forschungstransfers e.V." gegründet. Der inhaltliche Schwerpunkt des Vereins umfasst alle Themenfelder der Informationstechnologie. Dazu gehören insbesondere die Bereiche Informatik, Wirtschaftswissenschaften, Ingenieurwissenschaften sowie angrenzende Gebiete.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen »Gesellschaft zur Förderung des Forschungstransfers e.V.«.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Vilbel.

§ 3 Ziele und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, den Austausch zwischen Forschung und Lehre an den deutschen Hochschulen und den ansässigen Wirtschaftsunternehmen zu fördern. Durch seine Arbeit möchte der Verein die Rahmenbedingungen zwischen Unternehmen und Forschern so verbessern, dass sich als Folge die Anzahl an Kooperationen und Projekten mit folgenden Zielsetzungen deutlich erhöht:
    • a. Lösung von innovativen und praxisrelevanten Fragestellungen der Unternehmen durch das Know-how und die Mitarbeit geeigneter Hochschulinstitute;
    • b. Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Aufgabenstellungen der Wirtschaftsunternehmen;
    • c. Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten wie Diplomarbeiten oder Promotionen mit praxisorientierten Themenstellungen;
    • d. Gründung von Start-Ups aus dem akademischen Umfeld.
  2. Die Aufgaben des Vereins umfassen alle Tätigkeiten, die für die Förderung des Vereinszweckes notwendig sind, insbesondere
    • a. die Darstellung der Leistungsfähigkeit der Hochschulen, um interessierte Unternehmen von einer Kooperation zu überzeugen,
    • b. die Hilfestellung bei der Durchführung von Forschungsprojekten und der Gründung von Start-Ups,
    • c. die Veränderung der organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, um einen reibungslosen Forschungstransfer zu ermöglichen,
    • d. die Unterstützung bei der Beantragung von Drittmittelprojekten mit Transferbezug und
    • e. die Öffentlichkeitsarbeit, z.B. durch die Teilnahme an Kongressen und durch Vorträge bei Veranstaltungen mit Bezug zur Forschungsförderung.
  3. Die Mitglieder des Vereins fördern den Zweck in individueller Weise, z.B. durch Bereitstellung persönlicher Kontakte, durch ihr Fachwissen in den einzelnen Bereichen oder auch durch Spenden.

§ 4 Vereinstätigkeit

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in §3 angegebenen Ziele verwirklicht.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 5 Zusammenarbeit mit Partnern

  1. Der Verein führt die initiierten Projekte nicht auf eigene Rechnung durch. Für die Realisierung der Projekte und für alle operativen Tätigkeiten arbeitet der Verein mit Partnern zusammen.
  2. Partner kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sein.
  3. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins können die Partner vorschlagen. Die Benennung der Partner erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  4. Die Beendigung der Zusammenarbeit mit Partnern kann ebenfalls nur auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds erfolgen. Hierzu ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.

§ 6 Verwendung vereinseigener Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts und auch jeder Verein und jede Gesellschaft ohne Rechtsfähigkeit (Vereinigungen) werden, die die in §3 genannten Ziele sowie die Präambel anerkennen und unterstützen.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstands. Die Mitgliedschaft beginnt mit sofortiger Wirkung. Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.
  3. Persönliche Mitglieder des Vereins sind Mitglieder gemäß (1) oder (5), die natürliche Personen sind.
  4. Korporative Mitglieder des Vereins sind Mitglieder gemäß (1), die keine natürlichen Personen sind. Korporative Mitglieder bevollmächtigen eine Person zu ihrer Vertretung innerhalb des Vereins.
  5. Auf schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitglieds beschließt der Vorstand im eigenen Ermessen, Förderer der Ziele nach §3 der Satzung als Ehrenmitglieder in den Verein aufzunehmen.
  6. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Vereinigungen ohne Rechtsfähigkeit durch Auflösung. Sie erlischt ferner durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Ein Mitglied kann schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied seinen Austritt erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist in der zweiten Mahnung anzukündigen. Die erfolgte Streichung soll dem ehemaligen Mitglied – soweit möglich – mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grunde ausgeschlossen werden, wenn es beispielsweise in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe und die Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen sowie ggf. Umlagen und die Art und Weise der Zahlung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  4. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    • a. Der Vorstand,
    • b. Die Mitgliederversammlung: Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung,
    • c. Das Generalsekretariat.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  2. Der Vorstand wird alle fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl des amtierenden Vorstandes ist zulässig.
  3. Alle Mitglieder des Vorstands müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein.
  4. Mitglieder des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
  5. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung oder allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  7. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
  8. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Anstellungsvertrag des Vorstands bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich Bericht über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.
  10. Jeder Vorstand haftet persönlich nur bei Vorsatz.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den persönlichen und den korporativen Mitgliedern des Vereins.
  2. Persönliche oder korporative Mitglieder besitzen ein einfaches aktives Wahlrecht. Persönliche Mitglieder besitzen passives Wahlrecht. Ist ein persönliches Mitglied zugleich bevollmächtigte Person eines korporativen Mitglieds, kann es sein persönliches Stimmrecht neben und unabhängig von seinem Stimmrecht als bevollmächtigte Person ausüben.
  3. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens fünf Wochen vorher mitzuteilen. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Einladungsfrist der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt drei Wochen. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des jeweiligen Mitgliedes gerichtet wurde.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Einberufung kann auf Antrag des gesamten Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels aller ordentlichen Mitglieder erfolgen.
  6. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • b. Entgegennahme der Jahresabrechnung, Entlastung von Vorstand und Generalsekretären aufgrund des Rechnungsprüfungsberichts,
    • c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • d. Wahl des Rechnungsprüfers,
    • e. Entgegennahme des Haushaltsplans für das kommende Jahr,
    • f. Beschlüsse zu Anträgen auf Satzungsänderung,
    • g. Bestätigung der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr.
  7. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  8. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann auch ein Versammlungsleiter gewählt werden. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl des Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
  9. Vor Schluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten Tagesordnung unter Einhaltung der in Abs. (4) genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung.
  10. Die Mitgliederversammlung hat einen Protokollführer zu wählen. In dem von diesem geführten Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in Form einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes persönliche Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung bei Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht von einem anderen persönlichen Mitglied vertreten lassen.
  2. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmanteile, falls nicht in dieser Satzung anderes geregelt ist. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmanteile.
  4. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Generalsekretariat

  1. Der Vorstand beruft auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden einen oder mehrere Personen als Generalsekretäre mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner abstimmungsberechtigten Mitglieder. Die Erstberufung eines Generalsekretärs kann befristet auf mindestens drei und höchsten sechs Jahre erfolgen. Der Auftrag eines Generalsekretärs endet durch Auslaufen seines Vertrages, durch Rücktritt oder durch Abberufung durch den Vorstand mit mehr als der Hälfte seiner abstimmungsberechtigten Mitglieder.
  2. Das Generalsekretariat ist keine Einrichtung der Willensbildung der GFFT. Es unterstützt den Vorstand und die Mitgliederversammlung in den die GFFT betreffenden Angelegenheiten. Es führt die Beschlüsse der anderen Organe der GFFT aus, verwaltet das Vermögen der GFFT im Auftrag des Vorstands und führt die Geschäfte des Vorstands in seinem Auftrag und nach seinen Entscheidungen. Beschlüsse des Vorstands über Angelegenheiten des Vermögens und des Haushalts der GFFT bedürfen der Zustimmung des Generalsekretariats. Der Vorstand kann eine fehlende Zustimmung durch ein Votum mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner abstimmungsberechtigen Mitglieder ersetzen.
  3. Die Generalsekretäre können an den Sitzungen der Organe und Leitungsgremien der GFFT beratend teilnehmen.
  4. Die Generalsekretäre müssen persönliche Mitglieder des Vereins sein. Jeder Generalsekretär haftet persönlich nur bei Vorsatz.
  5. Das Generalsekretariat kann im Auftrag des Vorstands Geschäftsstellen einrichten.
  6. Bei den laufenden Geschäften der Verwaltung der Gesellschaft, insbesondere bei der Ausführung von Vorstandsbeschlüssen, kann das Generalsekretariat die GFFT allein rechtskräftig vertreten; Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Generalsekretariats, welche vom Vorstand festgesetzt wird.

§ 16 Rechnungsprüfung

  1. Auf der Mitgliederversammlung ist ein Rechnungsprüfer zu wählen. Die Amtszeit des Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Kasse und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Gründungsmitglieder

Die ursprüngliche Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 22. Dezember 2005 beschlossen, die gegenwärtige Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. März 2010 beschlossen.

  1. Dr. Gerd Große, Geschäftsführer, Cognidata GmbH
  2. Peter Schmidt
  3. Prof. Dr. Bernd Freisleben, Lehrstuhl für Verteilte Systeme, Universität Marburg
  4. Bernhard Koch, Leiter IT, Altana Chemie AG
  5. Prof. Dr. Mira Mezini, Lehrstuhl für Softwaretechnologie, TU Darmstadt
  6. Prof. Dr. Kai Reimers, Lehrstuhl für Wirtschaftsinformatik, RWTH Aachen
  7. Dr. Martin Schneider, Senior Scientist, Cognidata GmbH
  8. Günter D. Alt, ZDF
  9. Dr. Arne Fu, Rechtsanwalt, Flick, Haberland und Partner
  10. Kai-Uwe Kalka
  11. Stefan Sprang
  12. Gerhard Steininger
  13. Ulf Weber, Geschäftsführer Belgien, Thomas Cook AG